Satzung

(verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 24. Juni 2009
Änderung des Namens mit dem Zusatz Ambulant entschieden am 6. April 2016,
Ergänzung §2 Absatz 9 entschieden am 6. April 2022)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Ambulante Hospizgruppe Ravensburg e.V.“
(2) Er ist beim Amtsgericht Ravensburg unter der Nummer VR 652 im Vereinsregister eingetragen. Jetzt Vereinsregister Ulm Nr. 550 652
(3) Sitz des Vereins ist Ravensburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecksetzung und Selbstverständnis der Amb. Hospizgruppe Ravensburg e.V.
(1) Die Ambulante Hospizgruppe Ravensburg e.V. fördert die Verbreitung und gesellschaftliche Verankerung der Hospizidee als Gesamtkonzept einer patientenorientierten, qualitätsvollen Hospiz- und Palliativversorgung.
(2) Ziel hierbei ist, die Rechte und Bedürfnisse von Schwerstkranken und Sterbenden sowie Angehörigen und ihnen nahe Stehenden zu wahren und zu stärken.
(3) Die Hospizgruppe begleitet und betreut schwerstkranke und sterbende Menschen und trägt dazu bei, ihnen ein menschenwürdiges und selbst bestimmtes Leben bis zuletzt zu ermöglichen. Die Begleitung schließt Angehörige und nahe Stehende mit ein und kann über den Tod hinausgehen.
(4) Die Hospizgruppe arbeitet mit anderen sozialen und medizinischen Einrichtungen und Initiativen, die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammen und wirkt so auf ein Netzwerk für die Hospizidee hin.
(5) Die Hospizgruppe bildet ambulante Hospizbegleiter selbständig oder in Kooperation mit Dritten aus und fort und garantiert in geeigneter Form die Einhaltung allgemein geltender Qualitätsstandards.
(6) Die Hospizgruppe betreibt und fördert Öffentlichkeitsarbeit und pflegt den Informationsaustausch im Sinne der Hospizidee.
(7) Die Hospizgruppe fördert Projekte, die Schwerstkranken und Sterbenden eine palliative Pflege ermöglichen.
(8) Die Arbeit der Hospizgruppe erfolgt überkonfessionell und politisch unabhängig.
(9) Die Hospizgruppe bietet, unabhänging von einer vorher erfolgten Hospiz-Begeleitung, verschiedenen Möglichkeiten der Trauererbegleitung an. Ebenso besteht die Möglichkeit sich durch die Würdezentrierte Therapie begleiten zu lassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereines oder des Vereinsvermögens. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen bleibt hiervon unberührt.
(5) Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über den Antrag beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt; dieser muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende dem Vorstand angezeigt werden.
Es besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht nach Beitragserhöhungen;
b) bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Verlust deren Rechtsfähigkeit;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schwerwiegend oder wiederholt gegen den Vereinszweck oder Beschlüsse des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
(3) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen; ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Versammlung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten.
(2) Über die Höhe und die Zahlungsweise des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Sie legt eine Beitragsordnung fest. Beiträge können nicht rückwirkend festgesetzt werden.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31.März für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
(4) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen, auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§ 8 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Sie wird schriftlich unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von drei Wochen vom Vorstand einberufen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge sollen dem Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen der Zustimmung von einem Viertel der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen oder diese von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung muss unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich vom Vorstand erfolgen. Eine Tagesordnung ist beizufügen.
(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes – Entgegennahme des Jahresberichtes – Wahl von zwei Kassenprüfern – Festsetzung der Mitgliedsbeiträge – Ernennung von Ehrenmitgliedern – Beschlüsse über die Satzung und Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide nicht anwesend, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
(4) Grundsätzlich wird mit Handzeichen abgestimmt. Die Versammlung kann auf Antrag der Hälfte der anwesenden Mitglieder eine andere Abstimmungsart beschließen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführerin, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Schatzmeister/in
(2) Gesetzliche Vertreter i.S. des § 2 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende und den/die 2. Vorsitzende vertreten. Jeder ist einzeln vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorstandes zur Vertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig
aus, können die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Mitglieder eine(n) Nachfolger(in) berufen, der/die in der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit bestätigt werden muss.
(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellt werden, die an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnimmt.
(5) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften über EUR 2.000,00 und für Dienst- und Werkverträge ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Ihm obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand ist insbesondere für die ordnungsgemäße Buchführung, die Erstellung des kalenderjährlichen Jahresberichtes, den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern sowie für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zuständig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der 1. Vorsitzenden, in Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. Mit der Einberufung soll die Tagesordnung angekündigt werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesen sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse schriftlich, mündlich oder fernmündlich fassen.

§ 13 Beirat
(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten.
(2) Der Beirat soll max. 10 Personen umfassen. Die Mitglieder des Beirats sollen unterschiedliche Kompetenzen für die Verbreitung und Verankerung der Hospizidee repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen.
(3) Dem Beirat obliegt die Beratung und Unterstützung des Vorstandes. Der Beirat soll vor wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert werden.
(4) Die Tätigkeit im Beirat geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können auf Antrag erstattet werden.

§ 14 Kassenprüfung
(1) Gem. § 10 (1) dieser Satzung wählt die Mitgliederversammlung zwei
KassenprüferInnen für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist einmal möglich.
(2) Die KassenprüferInnen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Ihnen ist Einblick in sämtliche Buchführungsunterlagen zu gewähren. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Rechnungsprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. Es müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein und hiervon müssen drei Viertel für den Auflösungsbeschluss stimmen.
(2) Sollte die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, auf der die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder für die Beschlussfassung ausreicht.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen von der Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins, in Abstimmung mit dem Finanzamt zu bestimmenden eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Baden-Württemberg und im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung der Mitgliederversammlung und Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg in Kraft.

Für die Richtigkeit Ravensburg, den 25. Juni 2009
Prof. Dr. Thomas Knubben, 1. Vorsitzender
Für die Richtigkeit, Ravensburg, den 6. April 2016
Otto W. Braun, 1. Vorsitzender
Für die Richtigkeit, Ravensburg, 6. April 2022
Dr. Paul Nelles, 1. Vorsitzender